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Zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach § 50a EStG
Anm. zum
Mit Urt. v. - Rs. C-234/01, Gerritse (NWB EN-Nr. 811/2003) hat der EuGH entschieden, dass die Abzugsbesteuerung nach § 50a EStG für in der EU ansässige, in Deutschland jedoch nur beschränkt Stpfl. in bestimmten Fällen gegen den in den Art. 49 ff. EG-Vertrag für alle Mitgliedstaaten verbindlich geregelten freien Dienstleistungsverkehr verstößt (s. hierzu ausführlich Schroen, NWB F. 3 S. 12565 bis S. 12570 Abs. 4).
Die FinVerw hat als Reaktion auf das EuGH-Urt. Rs. C-234/01, Gerritse, ein dreiseitiges BMF-Schr. zu § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG veröffentlicht (, NWB EN-Nr. 1389/2003). Stellt der Inhalt dieses Schreibens eine adäquate Reaktion auf das EuGH-Urteil dar?
I. Ausführungen des EuGH
Vorab zu bemerken ist, dass das EuGH-Urteil ausdrücklich zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 gefällt wurde. Gestritten wurde über den grundsätzlich zu Recht erfolgten Steuerabzug bezüglich der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes.
Im Wortlaut formulierte der EuGH in Rz. 24: „Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Artikel . . . einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfah...