OFD München - S 2196 - 37 St 41

§ 7 EStG; Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG und Gewährung des WK-PB nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG bei Alten- und Pflegeheimen („Betreutes Wohnen”)

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1. Vermietung einer Wohnung (ETW), über die der Bewohner die Sachherrschaft hat und in der er sich mittels Kochgelegenheit selbst verpflegen kann

Nach dem zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen Urteil IX R 9/03 dient eine ETW, die in der Wohnform des „betreuten Wohnens„ genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. (ebenso IX R 35/02, BFH/NV 2004 S. 185).

Die bisherige hiervon abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts in erster Linie auf die vom Betreiber des „betreuten Wohnens„ angebotenen (und zu bezahlenden) Grundleistungen abzustellen war, ist damit überholt.

Allerdings hat der BFH den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben zu prüfen, ob die für die ETW (Sondereigentum) zu gewährende AfA nach § 7 Abs. 5 EStG auch für die im gemeinschaftlichen Eigentum (an der Wohnanlage) stehenden Räume (Mehrzweckraum, Cafeteria, Gruppenräume, Werkraum, Gästeappartement) in Betracht kommt. Sollten diese Räume nicht Wohnzwecken der Bewohner, sondern (in erster Linie) dem Betrieb der Anlage als solchem dienen, stehen sie in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als die ETW und bilden damit ein eigenständiges Wirtschaftsgut, für das AfA nach § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG gesondert zu prüfen ist.

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei der Prüfung, ob die im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume ebenfalls Wohnzwecken der Bewohner dienen, ist nicht kleinlich zu verfahren.

2. Vermietung von Räumen, die keine abgeschlossene Wohnung (ETW) darstellen und über die der Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt bzw. die mangels Kochgelegenheit keine selbständige Verpflegung des Bewohners zulassen

  • Im Urteilsfalle IX R 2/00 (DStR S. 2158, DB S. 2743) stand die in einem Seniorenwohnheim belegene Unterkunft zur Disposition des Heimbetreibers. Fiel die Notwendigkeit der Pflege und Betreuung weg, war der Bewohner nach dem Heimvertrag verpflichtet, den Vertrag einvernehmlich zu beenden. Der BFH ging daher davon aus, dass der Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihm bewohnte Wohnung ausüben konnte. Die vermieteten Wohnräume dienten somit nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990.

  • Im Urteilsfalle IX R 7/03 (DB S. 2744) war die Unterkunft mangels einer Küche bzw. eigenen Kochgelegenheit nicht zur eigenständigen Haushaltsführung geeignet. Darüber hinaus haben die Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihnen bewohnten Pflegezimmer inne, diese liegt nach den Regelungen des Heimvertrages beim Betreiber des Pflegeheims bzw. den jeweils zuständigen Mitarbeitern. Auch in diesem Fall ging der BFH davon aus, dass die vermieteten Wohnräume nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. dienten. (Das Urteil IX R 8/03 betraf einen gleichgelagerten Sachverhalt.)

Die vorgenannten Urteilsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2196 - 37 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2196 - 73/St 32

Fundstelle(n):
RAAAB-19490