OFD München - S 0331 - 9 St 311

§ 156 AO; Absehen von der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung des Nachlasses durch sämtliche Erben und nach Löschung von juristischen Personen im Handelsregister

In Ergänzung der allgemeinen Ausführungen in der Vollstreckungskartei Bayern (§ 261 AO, Karten 6 u. 7) zu den Anwendungsfällen nach § 156 Abs. 2 AO wird auf Folgendes verwiesen:

1. Ausschlagung des Nachlasses durch sämtliche Erben; Fiskus nicht als Erbe festgestellt

Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Diese Regelung kann regelmäßig dann Anwendung finden, wenn sämtliche in Betracht kommenden Erben den Nachlass ausgeschlagen haben und das Nachlassgericht mangels eines die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlasses von der Durchführung eines Nachlassverfahrens zur Feststellung des Fiskus als Erben absieht, da in diesem Fall mangels Gesamtrechtsnachfolger der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

2. Löschung von juristischen Personen nach Liquidation oder von Amts wegen

Ist eine juristische Person nach Liquidation oder von Amts wegen im Handelsregister gelöscht, erlischt dadurch nicht das Steuerschuldverhältnis, da die gelöschte juristische Person steuerrechtlich so lange als fortbestehend angesehen wird, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat (vgl. Tz 2.8.3.2 des AEAO zu § 122 AO).

In diesen Fällen kann aber grds. von einer Steuerfestsetzung gem. § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, weil Steuerbescheide nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand noch wirksam bekannt gegeben werden könnten und Vermögenswerte zur Begleichung der festzusetzenden Steuerschulden ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen. Um Steuerbescheide zutreffend adressieren und bekannt geben zu können, wäre die Neubestellung eines Liquidators beim Registergericht zu beantragen, weil mit dem Erlöschen der Firma auch das Amt des bisher bestellten Liquidators endet. Abgesehen davon, dass ein Liquidator nur schwer zu gewinnen sein dürfte, ist eine Bestellung auch deswegen nicht angebracht, weil diese nur unnötige Kosten verursachen würde.

An der Entscheidung über des Absehen nach § 156 Abs. 2 AO ist in diesen Fällen die Vollstreckungsstelle zu beteiligen. Es ist des weiteren von der zentralen Haftungsstelle zu überprüfen, ob eine Haftung Dritter Personen für die nicht festgesetzten Steuerbeträge in Betracht kommt (z.B. Haftung nach § 69 AO). Im Falle einer Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem AnfG ist dagegen vor der Inanspruchnahme Dritter stets eine Festsetzung erforderlich (vgl. § 2 AnfG).

3. Zeichnungsrecht

Die Entscheidung über das Absehen von der Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO unterliegt dem Zeichnungsvorbehalt des Amtsleiters (vgl. Anlage 1 Tz 1.7 der ZeiRe-FÄ).

4. Genehmigung der Oberfinanzdirektion

Die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung abgesehen werden soll, 25.000 € übersteigt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2004 I S. 29).

Die Gründe für das Absehen von der Steuerfestsetzung sind aktenkundig zu machen (UNIFA-Word-Vorlage Veranlagung/Absehen Steuerfestsetzung). Die Fälle sind listenmäßig zu erfassen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0331 - 9 St 311
OFD Nürnberg v. - S 0331 - 2/St 24

Fundstelle(n):
AAAAB-19487