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BBK 7/2001 S. 4104

Keine phasengleiche Bilanzierung bei einer Betriebsaufspaltung

Allein aus dem Umstand, dass eine Betriebsaufspaltung besteht, kann eine Verpflichtung zur phasengleichen Bilanzierung nicht abgeleitet werden. Demnach können Gesellschafter einer PersGes (Besitzgesellschaft), die mehrheitlich an der Betriebs-KapGes beteiligt sind, ihre Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht als Sonderbetriebsertrag erfassen. Vielmehr sind die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne erst in dem Jahr als Sonderbetriebsertrag zu erfassen, in dem die Ausschüttung beschlossen wird (, n. v.).

[KA]

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