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OLG Hamm 24.05.2000 3 Ss 44/00

Strafrecht; | Notwehr mittels illegaler Schusswaffe

Bei berechtigter Notwehr bleiben nicht nur ein (erforderlicher) Schusswaffengebrauch, sondern auch der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb bzw. Besitz der Waffe straflos. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Notwehr Übende sich bereits bei der Inbesitznahme der Waffe in einer massiven Bedrohungslage (hier: durch eifersüchtigen Exfreund der Partnerin) befunden hat und diese Lage der alleinige Grund für den Waffenerwerb war. In einem solchen Fall kommt der Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) in Betracht ().

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