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BBK 13/2001 S. 4126

 Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 UStG)

Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die — durch objektive Anhaltspunkte belegte — Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die — z. B. wegen Verlustes, Beschädigung oder Projektaufgabe — gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen ().

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