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BBK 13/2001 S. 4125

Keine erhöhte Investitionszulage bei nur mittelbarer Beteiligung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993)

Der BFH hält mit Urteil v. - III R 41/97, n. v., an seiner Rechtsprechung fest, wonach einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, keine erhöhte InvZul gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 zu gewähren ist, wenn an der anderen GmbH natürliche Personen beteiligt sind, die am einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Dies gilt auch, wenn die an der investierenden GmbH beteiligten natürlichen Personen die notwendige unmittelbare Beteiligung von mehr als der Hälfte nur dadurch erreichen, dass ihnen auch die Anteile einer anderen GmbH, die wiederum mehrheitlich an der GmbH beteiligt ist und an der natürliche Personen mit den erforderlichen Wohnsitzvoraussetzungen beteiligt sind, zugerechnet werden.

[Zi]

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