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BBK 12/2001 S. 4121

Betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur WG gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der InvZul setzt daher gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i. S. des §11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. Zum Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 hat die

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