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BBK 6/2001 S. 4099

Zustimmung zu einer Bilanzänderung im Zusammenhang mit einer Reinvestitionsrücklage

Der wie folgt entschieden: (a) § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Stpfl. auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die in § 52 Abs. 9 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 getroffene Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform einzuschränken. (b) Verfolgt der Stpfl. mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanz änderung das Ziel, eine Rücklage gem. § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich ...

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