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BVerwG 25.02.1993 6 C 32/92

Verwaltungsrecht; | verstärkter Rechtsschutz bei Prüfungsentscheidungen

Ein Prüfling muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, gegenüber der Prüfungsbehörde gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen rechtzeitig und wirkungsvoll substantiiert Einwendungen zu erheben, woraufhin die beteiligten Prüfer die Prüfungsentscheidung überdenken müssen. Dieser Anspruch auf ,,Überdenken'' besteht zusätzlich zu der Möglichkeit einer Anfechtung der Prüfungsentscheidung vor Gericht. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen wesentlichen Bedeutung der verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für das Grundrecht der Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber ein entsprechendes Überprüfungsverfahren regeln. Um bis zur Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Grundrechts nach Art. 12 Abs. 1 GG bestmöglich zu genügen, sind die Gerichte im Ra...

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