BFH Beschluss v. - IV B 53/02

Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt worden.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (, BFH/NV 2002, 217).

Der Beschwerdebegründung im Streitfall lässt sich nicht entnehmen, dass die Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage erforderlich wäre. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) schon dann zu verneinen sei, wenn eine Feststellungserklärung nicht abgegeben werde, lässt sich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen. Wie die Klägerin selbst ausführt, hat der BFH wiederholt dazu Stellung genommen, in welchen Fällen ein Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vorliegt. Das Finanzgericht (FG) hat auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliege, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen seien und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen sei (vgl. u.a. Senatsurteil vom IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, m.w.N.). Ausgehend von diesem Rechtssatz hat das FG sodann den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass ein Fall von geringer Bedeutung nicht vorliege. Dabei hat es die Nichtabgabe einer Feststellungserklärung nicht als tragenden Grund für die Entscheidung dargestellt. Das FG hat mit den Ausführungen, wonach weder die Klägerin noch deren Gesellschafter eine Feststellungserklärung abgegeben hätten, lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass mangels Feststellungserklärung die Gewinnverteilung nicht festzustellen gewesen sei, da diese sich ebenfalls nicht aus der dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) übersandten Gewinnermittlung ergeben habe. Zudem sieht das FG den Feststellungsbedarf auch schon deshalb als gegeben an, weil seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Bestehen einer Mitunternehmerschaft bestritten worden sei.

Im Ergebnis beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Kern darauf, dass das FG die betreffenden Rechtssätze des BFH fehlerhaft angewendet und deshalb zu Unrecht einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 verneint habe. Die richtige Subsumtion des Einzelfalls unter die vom BFH aufgestellten Rechtssätze kann indes mit der Grundsatzrevision nicht begehrt werden.

Dass bestandskräftige Einkommensteuerbescheide der Beteiligten geändert werden können, soweit ein Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977) erlassen wird, ist Folge der gesetzlichen Regelung in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977. Die von der Klägerin insoweit ohne nähere Begründung behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung vermag der Senat weder zu erkennen noch sind sie ansatzweise dargelegt.

2. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

Fundstelle(n):
RAAAB-17831