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OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.1992 9 A 835/91

Kommunalabgaben; | Berechnungsgrundsätze für Abwassergebühr

Das OVG Münster hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei Festsetzung der Abwassergebührensätze die Abschreibungen nach dem Gesamtwert der Abwasseranlage ohne eine Kürzung der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter finanzierten Werte ermittelt werden. Gleiches gilt dafür, daß bei der Berechnung der Abschreibungen nicht auf die Anschaffungswerte, sondern auf den sog. Wiederbeschaffungszeitwert (= Tageswert), d. h. den für eine Wiederbeschaffung im Zeitpunkt der Ermittlung anzusehenden Wert des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigungsanlage abgestellt wird (OVG NW, Urt. v. - 9 A 835/91).

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