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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1828/01 EFG 2004 S. 676 Nr. 9

Gesetze: AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 19 Abs. 5, GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2

Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei fehlender Anzeige der Beteiligten i.S. v. § 19 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Die Anzeige des Notars über die Veräußerung eines Grundstücks löst trotz nunmehriger Kenntnis des für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigen FA über den Rechtsvorgang nicht den Beginn der Frist für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus. Als Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gilt allein die Anzeige der Beteiligten i.S. des § 19 GrEStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1051 Nr. 17
EFG 2004 S. 676 Nr. 9
DAAAB-17678

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.01.2004 - 3 K 1828/01

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