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Grundlagen - Stand: 08.04.2020

Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeitsverfahren

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

1. Steuerstrafverfahren

Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten grundsätzlich die Regelungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, allerdings modifiziert durch die besonderen Vorschriften der §§ 385 ff. AO. Grund für diese Spezialregelung sind die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass Steuerhinterziehung als Blankettnorm durch das formelle und materielle Steuerrecht ausgefüllt werden muss.

Steuerstraftaten (§ 369 Abs. 1 AO) sind:

2. Steuerordnungswidrigkeitenverfahren

Für das Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 409 ff. AO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 Abs. 1 AO)sind:

3. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2008

Zur einheitlichen Handhabung des Gesetzes und zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften ordnen die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2011 (BStBl I 2010, 1434) wichtige Grundsätze an, die als interne Dienstanweisungen für die Bediensteten der Finanzverwaltung, soweit sie betroffen sind, verbindlich sind. Auf Bilsdorfer, Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2006, NWB F. 13 S. 1127 wird verwiesen.

II. Steuerstrafverfahren

1. Strafverfolgungsbehörden

Grundsätzlich ist im Steuerstrafverfahren die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160, 161 StPO).

Bei der Verfolgung von Steuerstraftaten ermittelt die Finanzbehörde (Hauptzollamt, Finanzamt, Bundesamt für Finanzen, Familienkasse, § 386 Abs. 1 S. 2 AO) anstelle der Staatsanwaltschaft, deren Rechte und Pflichten sie wahrnimmt (§ 386 Abs. 1 AO). Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 Abs. 1 AO) die örtliche Zuständigkeit regelt § 388 AO.

  • Im Bereich der Steuerverwaltung werden die sog. Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) oder Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) tätig. Diese sind, meist für mehrere Finanzämter zusammengefasst, als Teile (Sachgebiete) von Finanzämtern organisiert, in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

  • Die Steuerfahndung als Steuerkriminalpolizei wird dagegen als Vollzugsorgan für die Straf- und Bußgeldsachenstellen tätig. Sie hat keine staatsanwaltschaftlichen Befugnisse.

Die Finanzbehörde ermittelt selbständig und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 2 AO), wenn

Ist die Tat nicht ausschließlich eine Steuerstraftat (s. § 386 Abs. 2 AO) oder ist gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen worden (§ 386 Abs. 3 AO), ist die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren funktionell zuständig.

Die Staatsanwaltschaft kann Strafsachen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Finanzbehörde fallen, jederzeit an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO, sog. Evokationsrecht), die Finanzbehörde kann die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO). In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache im Einvernehmen mit der Finanzbehörde an die Finanzbehörde zurückgeben (§ 386 Abs. 4 S. 3 AO).

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