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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 219/00 EFG 2004 S. 683

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, KStR 1990 Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2

Steuerliche Behandlung der von Versorgungsbetrieben an die Kommune gezahlten Konzessionsabgaben in sogenannten Beteiligungsfällen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Mindestgewinn

Leitsatz

1. Konzessionsabgaben, die Versorgungsbetriebe an Städte oder Gemeinden in sogenannten Beteiligungsfällen – wenn die Kommune an dem Versorgungsbetrieb unmittelbar oder (wie hier) mittelbar beteiligt ist – für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung mit Wasser, Energie oder Gas im Gemeindegebiet unter Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungswege zahlen, sind nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil der Versorgungsbetrieb den in Abschn. 32 KStR 1990 geforderten Mindestgewinn nicht erreicht hat.

2. Bei der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konzessionsabgaben in Beteiligungsfällen ist neben dem am Markt erzielbaren Preis auch das Streben nach einer angemessenen Verzinsung des eingesetzen Kapitals ein Prüfungskriterium für das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen. Dieses hat jedoch – auch unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung angeordneten Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von grundsätzlich sechs Jahren – keine absolute Bedeutung in dem Sinne, dass bei Nichterreichung des Mindestgewinns zwingend auf das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen geschlossen werden könnte.

3. Konzessionabgaben sind trotz Nichterreichen des Mindestgewinns nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, wenn die festgesetzten Abgaben sich als marktüblich darstellen, und nach der Geschäftsentwicklung des Versorgungsunternehmens davon auszugehen ist, dass in den Streitjahren infolge hoher Investitionen entstandene Anlaufverluste für das Nichterreichen des Mindestgewinns ursächlich gewesen sind, zukünftig hingegen mit dem Erreichen einer angemessenen Kapitalverzinsung gerechnet werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 683
EFG 2004 S. 683 Nr. 9
IAAAB-17445

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2003 - 10 K 219/00

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