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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1964/00

Gesetze: UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1999 § 17 Abs. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 1

Uneinbringlichkeit einer Forderung

Umsatzsteuer 1999

Leitsatz

Eine Werklohnforderung wird im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn und soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung – ganz oder teilweise – nicht bezahlen werde. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger Streit darüber besteht, ob die geschuldete Leistung bereits vertragsgemäß erbracht worden ist, und beide Vertragsbeteiligten unter Einschaltung von Sachverständigen auf ihrem jeweiligen Standpunkt beharren. Die Bemessungsgrundlage mindert sich um den noch nicht beglichenen, streitbefangenen Teilbetrag, da der Leistende insoweit nicht mehr mit der Begleichung der Forderung rechnen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 652 Nr. 11
DAAAB-17438

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.10.2003 - 1 K 1964/00

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