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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2005/00

Gesetze: AO § 227, AO § 5, FGO § 102, UStG 1993 § 2, UStG 1993 § 15 Abs. 1

Kein Billigkeitserlass für Vorsteuerabzug betreffend unentgeltliche ABM-Maßnahmen einer Arbeitsförderungsgesellschaft in den neuen Bundesländern

Erlass der Umsatzsteuer 1993 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1993

Leitsatz

1. Hat eine Gesellschaft für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS) im Jahr 1993 teils entgeltlich, teils mit echten Zuschüssen des Arbeitsamtes unentgeltlich ABM-Maßnahmen durchgeführt, so ist ihre Tätigkeit in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich aufzuteilen, mit der Folge, dass ihr bezüglich der unentgeltlichen Leistungen kein Vorsteuerabzug zusteht.

2. Hat die ABS-Gesellschaft trotz ungeklärter Rechtslage –divergierende Verwaltungserlasse verschiedener Landesfinanzbehörden– keine verbindliche Auskunft beim zuständigen FA eingeholt, sondern ihre Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch behandelt und den Vorsteuerabzug auch bezüglich der Kosten für die unentgeltlichen Leistungen voll in Anspruch genommen und sich diese Kosten deswegen von den Zuschussgebern nur „netto„ erstatten lassen, kann ihr der vom FA insoweit nach einer Bp nachgeforderte Vorsteuerbetrag nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.

3. Kein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen, wenn die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme infolge der Steuernachforderung in keiner Weise gefährdet war.

Fundstelle(n):
JAAAB-17436

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Sächsisches FG, Urteil v. 30.07.2003 - 5 K 2005/00

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