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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1664/98

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 1, GmbHG § 6, GmbHG § 35, GmbHG § 37, GmbHG § 46

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH als Unternehmensberater oder unselbständiges Tätigwerden als Organ der Gesellschaft

Umsatzsteuer 1993 und 1994

Leitsatz

1. Ein mit 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit seiner Geschäftsführungstätigkeit ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet seiner tatsächlichen Position im Unternehmen den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und damit gegenüber der GmbH unselbständig, als Organ, tätig. Das gilt unabhängig davon, wie das vertragliche Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gestaltet ist (z.B. Anstellungs-, Geschäftsführungs-, Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag) oder ob vertragliche Einschränkungen der Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers vereinbart sind.

2. Es bleibt offen, ob das auch im Falle einer Einmann-GmbH oder eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt.

3. Es spricht gegen die Auslegung einer unklaren vertraglichen Regelung in einem Gesellschafterbeschluss dahin gehend, der Geschäftsführer sei abberufen worden, wenn dieser danach weiter mit Billigung der Gesellschafter als alleiniger Geschäftsführer nach außen aufgetreten ist und die vermeintliche Abberufung nie ins Handelsregister eingetragen wurde.

Fundstelle(n):
AAAAB-17426

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.12.2000 - 2 K 1664/98

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