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NWB Nr. 13 vom Seite 929 Fach 24 Seite 2323

Der Nachbarrechtsschutz im privaten Recht

von Rechtsanwalt Jörg Greck, Holzwickede

I. Überblick über die Regelungsbereiche des Nachbarrechts

Das „Nachbarrecht„ hat keinen fest umrissenen Begriffsinhalt. Herkömmlicherweise wird als „Nachbarrecht„ die Summe der Rechtsnormen bezeichnet, die die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn regeln. Für den Rechtsanwender, der sich mit nachbarrechtlichen Streitigkeiten zu befassen hat, liegt eine grundsätzliche Schwierigkeit in der fehlenden Homogenität dieses Rechtsbereichs, der sich über bundes- und landesrechtliche Regelungen – jeweils unterteilt in einen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Komplex – bis hinein in das gemeindliche Satzungsrecht erstreckt (z. B. Baumschutzsatzungen).

Neben diesen „klassischen„ Bereich nachbarrechtlicher Regelungen, das Nachbarrecht i. e. S., treten zudem noch Bestimmungen, die zwar nicht unmittelbar für die Lösung nachbarrechtlicher Konflikte vom Gesetzgeber geschaffen wurden, jedoch mittelbar in diesen Bereich hineinwirken, und die der beeinträchtigte (Grundstücks-)Nachbar in seine Abwehrstrategie einbinden kann. In diesem Zusammenhang sind zum Nachbarrecht im weiteren Sinne z. B. die zum Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) gehörenden Verkehrssicherungspflichten zu rechnen (vgl. hierzu Land...

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