BFH Beschluss v. - II B 33/02

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn Verfassungswidrigkeit der VSt-Zahlung aus dem Existenzminimum geltend gemacht wird

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) veranlagte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstmals auf den zur Vermögensteuer und setzte mit Bescheid vom 635 DM Vermögensteuer fest. Der Kläger war vom FA zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung aufgefordert worden, nachdem dem FA im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhebliche Vermögenswerte bekannt geworden waren. In seiner Erklärung zur Vermögensteuer auf den machte der Kläger folgende Angaben über sein steuerpflichtiges Vermögen:

Steuererstattungsanspruch (Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer 1993): ... DM

Festgeld: ... DM

Sparbücher: ... DM

Festverzinsliche Wertpapiere: ... DM

Gewinnobligationen: ... DM.

In den Jahren 1991 bis 1999 war die Einkommensteuer jeweils auf 0 DM festgesetzt und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet worden.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil es verfassungswidrig sei, wenn Vermögensteuer aus dem Existenzminimum bestritten werden müsse.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird die Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsvorschrift geltend gemacht, so muss erläutert werden, gegen welche Verfassungsnorm(en) die Vorschrift verstößt, inwieweit die Verfassungsfrage bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) gewesen ist und ob und inwieweit hier unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. etwa , BFH/NV 2001, 55, m.w.N.). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich zum einen nicht, welche konkrete Vorschrift gegen die Verfassung verstoßen soll. Zum anderen wird nicht erläutert und dargelegt, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird. Der Kläger nennt einzig Art. 14 des Grundgesetzes. Er legt allerdings nicht dar, warum die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich unberührt lässt und nur ausnahmsweise verletzt ist, wenn der Steuerpflichtige übermäßig belastet oder in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. etwa BVerfG-Entscheidungen vom 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758; vom 1 BvR 1402/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 478), im Streitfall verletzt sein soll. Soweit die Entscheidung des u.a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) angezogen wird, wird nicht dargelegt, warum diese Entscheidung, die zum verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen, ergangen ist, für die Vermögensteuer gelten solle.

Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Angaben zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Verfassungsfrage. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, ob und wie der Kläger in seinem Existenzminimum berührt ist. Es wird weder die steuerliche Belastung des Klägers noch werden seine für den Lebensunterhalt verfügbaren Mittel noch das benannt, was ihm nach Steuerzahlung für seinen Lebensunterhalt verbleibt.

Der Kläger könnte sich im Übrigen auch nicht auf die Verletzung eines evtl. verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Freistellung eines vermögensteuerlichen Existenzminimums berufen, weil nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats das BVerfG die Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes bis Ende 1996 angeordnet und damit die Berufung auf alle in der Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden Vermögensteuerrechts gegen die Grundrechte ausgeschlossen hat (so Entscheidungen des , BFH/NV 1998, 361; vom II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; vom II R 47/97, BFH/NV 1999, 452; vom II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653, sowie vom II B 157/99, BFH/NV 2001, 498).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 677
BFH/NV 2004 S. 677 Nr. 5
VAAAB-17296