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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 8 V 6917/03 A (E) EFG 2004 S. 658

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Kirchensteuererstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

Es unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuer- Erstattungsüberhang in einem Folgejahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt, aufgrund dessen der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs unter Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr zu mindern ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 566 Nr. 10
EFG 2004 S. 658
EFG 2004 S. 658 Nr. 9
MAAAB-17208

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.02.2004 - 8 V 6917/03 A (E)

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