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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2212/01 EFG 2005 S. 553

Gesetze: GewStG 1991 § 8 Nr. 1, GewStG 1991 § 8 Nr. 3, HGB § 231 Abs. 2, HGB § 233 Abs. 1

Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen

Gewerbesteuermeßbetrag 1996 bis 1998 und vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den

Leitsatz

1. Für die Grenze zwischen partiarischen Rechtsverhältnissen und Gesellschaftsverträgen ist darauf abzustellen, dass bei einem Gesellschaftsverhältnis die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, während bei einem erfolgsabhängigen Austauschvertrag jeder Beteiligte für eigene Rechnung tätig wird.

2. Kein partiarisches Darlehen, sondern eine Einlage im Rahmen eines stillen Beteiligungsverhältnisses liegt vor, wenn dem Kapitalgeber Kontrollrechte und Mitwirkungsrechte bezüglich des betriebenen Handelsgewerbes – hier: Zustimmungsvorbehalt bei Entscheidungen über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebes, die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens sowie über die Änderung der Rechtsform des Unternehmens – eingeräumt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 553
EFG 2005 S. 553 Nr. 7
FAAAB-17190

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.10.2003 - 2 K 2212/01

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