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Grunderwerbsteuer; | Rückgängigmachung eines Kaufvertrages
Ein Erwerbsvorgang kann auch dann rückgängig gemacht worden sein i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn dem Käufer lt. Vertrag zwar nur ein Minderungsrecht zusteht, der Verkäufer aber gleichwohl im Rahmen einer gegen ihn erhobenen Schadensersatzklage wegen erheblicher Baumängel einem Vergleich zustimmt, und die Vertragsparteien im Anschluß hieran einen Aufhebungsvertrag schließen (rkr. Urt. des ).