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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 1677/02

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Festlegung des Prüfungsbeginns als ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt

Außenprüfungen beim Personenkreis, der gemäß § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt

sofortige Durchführung einer Außenprüfung bedeutet keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 FGO

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung 1999 bis 2001, I 2002

Feststellung des Prüfungsbeginns)

Leitsatz

1. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt. Mit Ablauf des festgelegten Tages hat sich die Terminbestimmung erledigt, so dass dieser Verwaltungsakt auch der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zugänglich ist.

2. Ein Steuerpflichtiger, der zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt, muss mit entsprechenden Maßnahmen rechnen. Es kommt weder darauf an, ob der Steuerpflichtige die Prüfung für sinnvoll oder angemessen hält, noch ob auch andere Maßnahmen zur Aufklärung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalts geeignet sind.

3. Die sofortige Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung bedeutet keine unbillige Härte, die zu einer Aussetzung der Vollziehung führen müsste. Eine Außenprüfung begründet für sich noch keine Steuernachforderung. Die Außenprüfung lässt sich zwar nicht mehr rückgängig machen. Sollte sich jedoch später herausstellen, dass die angeordnete Außenprüfung rechtswidrig war, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob aus ihr steuerliche Folgen gezogen werden dürfen.

Fundstelle(n):
VAAAB-17176

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 15.10.2002 - 5 V 1677/02

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