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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 665/01 EFG 2004 S. 968

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG § 1 Satz 3 Nr. 4UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2c

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte

Leitsatz

1. Einen Büroraum, der - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung bildet, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleibt, kann nicht als Betriebstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.

2. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitszimmers zur Wohnung kommt es maßgeblich auf den räumlichen Zusammenhang an, der Art und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt hierbei keine entscheidende Bedeutung zu.

3. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebstätten.

4. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufwendungseigenverbrauchs dürfen im Hinblick auf die 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) nur solche Aufwendungen erfasst werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dafür sind für den Eigenverbrauch die Aufwendungen quotenmäßig herauszunehmen, für die kein Vorsteuerabzug erfolgen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 186 Nr. 4
EFG 2004 S. 968
EFG 2004 S. 968 Nr. 13
IAAAB-17163

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.10.2003 - 11 K 665/01

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