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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 300/2002

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2

Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Leitsatz

Der Pauschbetrag von 20.000 DM / 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht von jedem von mehreren am Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 281 Nr. 5
BAAAB-17135

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.12.2003 - IV 300/2002

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