Oberfinanzdirektion Rostock - S 2506 - St 23 S 2134

§ 4 EStG; Gewillkürtes Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – BFH-Urteil IV R 13/03 vom  – Offenhalten von Verfahren

Mit obigem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens entgegen R 13 Abs. 16 EStR 2003 auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aber aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger als 10 v.H., betrieblich genutzt wird. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

Nach derzeitigem Stand ist durch das BMF vorgesehen, dass BFH-Urteil zusammen mit einem erläuternden BMF-Schreiben im BStBl. zu veröffentlichen und in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Im BMF-Schreiben sind Ausführungen zum Nachweis der zweifelsfreien Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung vorgesehen. Die Einlassungsfrist der Bundesländer zur vorgesehenen Urteilsveröffentlichung und dem Entwurf des BMF-Schreibens endet Ende Februar, so dass mit baldiger Veröffentlichung zu rechnen ist, soweit von Seiten der Länder keine Einwendungen erhoben werden.

Die OFD bittet, entsprechende Verfahren bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils und des zu erwartenden BMF-Schreibens offen zu halten.

Oberfinanzdirektion Rostock v. - S 2506 - St 23S 2134

Fundstelle(n):
LAAAB-17094