OFD Hannover - S 0622 - 862 - StO 321 S 0622 - 450 - StH 461

§ 363 AO; Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

(Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom und ) [1]

  1. Die nach § 363 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Zustimmung des Einspruchsführers zur Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte aus Gründen der Klarheit immer schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

  2. Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe erfüllt, kann auch über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, nicht entschieden werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 363 Abs. 2 Satz 2 und 3. Der Erlass von Abhilfebescheiden und von Änderungsbescheiden aus außerhalb des Einspruchsverfahrens liegenden Gründen (z.B. Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt jedoch möglich.

  3. Teilt die Finanzbehörde nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung eines ruhenden Einspruchsverfahrens mit, soll sie vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens kommt in allen Fällen des § 363 Abs. 2 in Betracht ( BFH/NV S. 1587).

Zusatz der Oberfinanzdirektion:

Verfahrensaussetzung und Verfahrensruhe kommen i.d.R. nicht in Betracht, wenn der Einspruch unzulässig ist. [2]

Bei ermessensfehlerhafter Weigerung des Finanzamts, das Verfahren bei Vorliegen von Musterverfahren ruhen zu lassen, können dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. [3]

OFD Hannover v. - S 0622 - 862 - StO 321S 0622 - 450 - StH 461

Fundstelle(n):
MAAAB-17085

1BStBl 1998 I S. 630/813, BStBl 2000 I S. 1549/1553 und BStBl 2003 I S. 17/23

2 BStBl 1990 II S. 177

3 BStBl 2003 II S. 719