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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 295/01 EFG 2004 S. 501

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 233a

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

Leitsatz

1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen nach § 233a AO.

2. Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen sind demgegenüber einkommensteuerrechtlich unerheblich.

3. In den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung und einer daran anknüpfenden geänderten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind und inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum erfolgt bzw. soweit früher berechnete Nachzahlungszinsen entfallen.

4. Es werden zunächst Erstattungszinsen, später Nachzahlungszinsen berechnet.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 501
EFG 2004 S. 501 Nr. 7
SAAAB-16957

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.10.2003 - V 295/01

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