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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 67/03 EFG 2004 S. 759

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO § 40 Abs. 1FGO § 41 Abs. 2 S. 1FGO § 44FGO § 102AO § 251 Abs. 2 S. 1AO § 5InsO § 13InsO § 16InsO § 17InsO § 133 Abs. 1 S. 2InsO § 1 S. 1InsO § 156 Abschn. 1 InSO § 157

Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag

maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag

Insolvenzantrag

Leitsatz

1. Die Rücknahme eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist im Finanzrechtsweg zu verfolgen.

2. Zulässige Klageart ist nicht die Feststellungs-, sondern die allgemeine Leistungsklage, in welche deshalb ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Feststellungsantrag umzudeuten ist.

3. Die gerichtliche Entscheidung über die Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

4. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist daher nicht, ob sich die Stellung, sondern die Aufrechterhaltung des Antrages in der mündlichen Verhandlung als fehlerfreie Ermessensausübung darstellt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 759
EFG 2004 S. 759 Nr. 10
GAAAB-16773

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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004 - 1 K 67/03

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