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FG München Urteil v. - 4 K 5627/02 EFG 2004 S. 663

Gesetze: ErbStG 1997 § 25 Abs. 1 S. 3, ErbStG 1997 § 10 Abs. 2, ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1997 § 11, ErbStG 1997 § 12 Abs. 1, BewG 1991 § 12 Abs. 3, BewG 1991 § 14

Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 ErbStG

Stichtagsprinzip

Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Bei der in § 14 BewG in Bezug genommenen Anlage 9 handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung, die nicht zu Lasten des Steuerbürgers auf andere Fälle ausgedehnt werden darf.

2. In § 12 Abs. 1 ErbStG fehlt eine gesetzliche Verweisung auf die der Anlage 9 zu § 14 BewG zugrunde liegende Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist daher bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt für Zwecke der Berechnung des Ablösebetrages der gemäß § 25 ErbStG gestundeten Steuer die voraussichtliche Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person anhand der jeweils letzten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes zu ermitteln, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 712 Nr. 12
EFG 2004 S. 663
EFG 2004 S. 663 Nr. 9
KÖSDI 2004 S. 14209 Nr. 6
HAAAB-16764

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FG München, Urteil v. 10.12.2003 - 4 K 5627/02

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