Ordnungsgemäße Vertretung einer aufgelösten
Kommanditgesellschaft (KG)
Indizwirkung eines strafrechtlichen
Urteils im finanzgerichtlichen Verfahren
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 5/1995
Leitsatz
1. Die Löschung im
Handelsregister berührt die Beteiligtenfähigkeit einer KG
nicht.
2. Ist durch Gesellschafterbeschluss
oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart, wird eine
aufgelöste KG durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren
vertreten. Waren an der KG nur Gesellschaften beteiligt, und stand hinter
sämtlichen beteiligten Gesellschaften dieselbe natürliche Person als
Anteilseigner und Bevollmächtigter, so ist davon auszugehen, dass die
aufgelöste KG durch diese Person als Bevollmächtigter
ordnungsgemäß vertreten ist.
3. Legt ein Steuerpflichtiger vor dem
Strafgericht ein mit seinem Anwalt abgestimmtes Geständnis ab,
schließt es ein, dass er eingeräumt hat, sich der Tat (hier der
Umsatzsteuerhinterziehung mit Hilfe von ihm gegründeter Scheinfirmen)
schuldig gemacht zu haben. Davon geht für das finanzgerichtliche Verfahren
eine Indizwirkung aus, die nur dadurch ausgeräumt werden kann, dass der
Steuerpflichtige sustantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein
Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist.
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