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BVerfG 28.01.2004 1 BvR 994/98 , NWB 10/2004 S. 78

Familienrecht | Anzahl der Vornamen eines Kindes

Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens ihrer Kinder grundsätzlich frei. Dieses Recht findet aber dort seine Grenze, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Eine solche Gefahr kann darin liegen, dass durch die Anzahl der Vornamen (hier: zwölf) die Selbstidentifikation des Kindes nicht mehr gewährleistet ist. Mit dieser Begründung hat das eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht zur Entscheidung angenommen, mit der maximal fünf Vornamen als zulässig angesehen wurden.

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