§ 6b EStG; Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und § 6b Abs. 7 EStG
Nach der OFD Kurzinformation Nr. 20/03 vom – S 2183b A – bestanden keine Bedenken, Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 71/01 anhängige Revisionsverfahren ruhen zu lassen und ggf. Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der BFH hat die Revision mit (BFH/NV 2002 S. 1320) aus formellen Gründen (Versäumnis des Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung nach § 120 Abs. 2 FGO) verworfen.
Die OFD bittet soweit noch nicht geschehen, die Bearbeitung entsprechend ruhender Einspruchsverfahren wieder auf zu nehmen. Dabei und auch bei allen erstmaligen Entscheidungen ist weiterhin die Auffassung zu vertreten, dass auch bei unterjähriger Auflösung einer Ansparrücklage der Gewinnzuschlag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist. Zur Begründung können die (BStBl 1990 II S. 290) und vom , IV R 23/01 (BFH/NV 2003 S. 1360) herangezogen werden. In dem Urteil vom hatte der IV. Senat zwar nicht über den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat er sich jedoch auch hierzu geäußert und ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6v. H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.
Bei der Auflösung von Rücklagen nach § 6c EStG ist die gleiche Auffassung zu vertreten.
Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - S
2139 b A
Fundstelle(n):
MAAAB-16518