Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 6500/3

VersStG; Realisierung von Steueransprüchen

Für die gemäß § 8 Abs. 1 VersStG und § 8 Abs. 1 FeuerschStG anzumeldende und zu entrichtende Versicherungsteuer bzw. Feuerschutzsteuer der in Griechenland niedergelassenen Versicherer ist das Finanzamt Heidelberg örtlich zuständig (vgl. Fin Min Baden-Württemberg mit Erlass vom – 3 – S 6330/1 – in der durch Erlasse vom und – 3 – S 6330/1 – geänderten Fassung).

Kommen die ausländischen Versicherer ihrer Zahlungspflicht nicht nach, ist zu beachten, dass inzwischen „Steuern auf Versicherungsprämien„ in die EG-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2001/44/EWG) einbezogen worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Ergänzung der Beitreibungsrichtlinie mit der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz – EG-BeitrG) vom (BGBl 2003 I.S. 654, BStBl 2003 I S. 318, 319) bereits in nationales Recht umgesetzt. Auch Griechenland hat diese Umsetzung vollzogen.

Die Grundsätze, die bei der zwischenstaatlichen Amtshilfe bezüglich der Steuererhebung zu beachten sind, ergeben sich aus dem hierzu ergangenen Merkblatt (vgl.  IV B 4 – S 1320 – 1/04).

Bei einer etwaigen Inanspruchnahme von Amtshilfe in Griechenland ist die dort bestehende Besonderheit zu berücksichtigen, dass eine Beschlagnahme und Pfändung von Bankguthaben unzulässig ist und Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen deshalb nur bei anderen bekannten Vermögenswerten sinnvoll sind (vgl. Tz. 4.4 des o.a. Merkblatts).

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6500/3

Fundstelle(n):
EAAAB-16512