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FG Münster Urteil v. - 9 K 5324/00 K EFG 2004 S. 543

Gesetze: AO § 233a Abs 2, AO § 233a Abs 2a, AO § 175, AO § 175 Abs 1, AO § 175 Abs 1 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 233a

Abgabenordnung:

Unterschiedlicher Zinslauf bei mehreren offenen Gewinnausschüttungen

Leitsatz

1) Die (offene) Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr stellt grds. ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO dar.

2) Aufgrund der Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens ist eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung dahingehend geboten, dass für die erste Gewinnausschüttung nicht der abweichende Zinslauf des § 233a Abs. 2a AO, sondern der Regelzinslauf des § 233a Abs. 2 AO anzuwenden ist, auch wenn die Gewinnausschüttung erst später als 1 Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgt.

3) Für die nachfolgenden Gewinnausschüttungen gilt diese Einschränkung nicht. Der Zinslauf bestimmt sich insoweit nach § 233a Abs. 2a AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 538 Nr. 9
EFG 2004 S. 543
EFG 2004 S. 543 Nr. 8
QAAAB-16453

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FG Münster, Urteil v. 12.12.2003 - 9 K 5324/00 K

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