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FG München Urteil v. - 1 K 121/02

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 35, InsO § 36, InsO § 38, AO § 226 Abs. 1, AO § 251 Abs. 2 S. 1, AO § 47, AO § 218 Abs. 2, EStG § 41a Abs. 1

Aufrechnung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Abrechnungsbescheid als Treuhänder über das Vermögen des …

Leitsatz

1. Rechnet das FA in einem Verbraucherinsolvenzverfahren unbestrittene Umsatzsteuerforderungen mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch desjenigen Jahres auf, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und beruhen die zu versteuernden Einkünfte ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ist die Aufrechnung insoweit zulässig, als der Erstattungsanspruch zeitanteilig (aufgeteilt nach Monaten) auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt.

2. Hinsichtlich der Frage, wann das FA i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO „etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist„, kommt es nicht auf die Vollrechtsentstehung oder die Fälligkeit der Gegenforderung an, sondern darauf, ob nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen ein Rechtsgrund für das Entstehen der Gegenforderung gelegt wurde, was bei Erstattungsansprüchen, die auf monatlichen Lohnsteuerabführungen des Arbeitgebers beruhen, im Zeitpunkt der jeweiligen Abführung anzunehmen ist.

Fundstelle(n):
MAAAB-16437

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FG München, Urteil v. 05.11.2003 - 1 K 121/02

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