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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 149/99 EFG 2004 S. 626

Gesetze: BewG § 48a S. 1 Nr. 2, BewG § 19 Abs. 1 S. 1, BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, BewG § 40 Abs. 2, AO 1977 § 39 Abs. 1, BGB § 585, BGB § 872, BGB § 868

Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen

Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48a BewG bei bloßer Nutzungsüberlassung

Einheitswert

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 48a BewG kann nur angewendet werden, wenn der andere Nutzungsberechtigte den Eigentümer der Betriebsflächen auf Dauer von der Ertragsfähigkeit ausschließen kann, die durch die in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen zusätzlich bedingt ist.

2. Der Eigentümer wird nicht auf Dauer von der Ertragsfähigkeit der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen ausgeschlossen, wenn das Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Fläche nach dem Ertragswert der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen bemessen werden kann und auch bemessen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 626
EFG 2004 S. 626 Nr. 9
EAAAB-16431

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.09.2003 - 8 K 149/99

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