BFH Beschluss v. - VI B 281/01

Vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs einer GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerter Vorteil oder vGA

Gesetze: EStG § 19

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (siehe § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsfrage, ob die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerter Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu werten oder die Vorteilsgewährung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Zulassungserfordernis s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 FGO, Rz. 27 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu behandeln (s. aus jüngerer Zeit: , BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370). Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. , BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner , BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).

Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361). Im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 488
BFH/NV 2004 S. 488 Nr. 4
YAAAB-16313