BFH Beschluss v. - X B 118/03

Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des angefochtenen FG-Beschl., wenn der Termin, bis zu dem das FG das Verfahren ausgesetzt hat, verstrichen ist

Gesetze: FGO § 46, § 100 Abs. 1 Satz 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 mit Beschluss vom gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis ausgesetzt, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Einspruchsbearbeitung die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Bescheid vom hat das FA den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des FG.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nachdem der Termin, bis zu dem das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, der , verstrichen ist, besteht für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Es ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel der Kläger in der Sache selbst verfolgt, nachdem das FA bereits unter dem die Einspruchsentscheidung erlassen hatte und damit ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Beschlusses der Zweck der gerichtlich verfügten Aussetzung des Verfahrens erreicht war. Der sich hierauf beziehende Schriftsatz des FA vom nebst Anlage ist dem Kläger übersandt worden mit der Bitte „um Stellungnahme ... zu deren Auswirkung auf dieses Verfahren„. Die hierfür gesetzte Frist ist auf Antrag des Klägers hin zweimal —zuletzt bis zum — verlängert worden; die ergänzende Beschwerdebegründung ist am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

Nachdem der vom FG gesetzte Endtermin der Aussetzung des Verfahrens verstrichen ist, kann der erkennende Senat auch nicht entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses befinden (vgl. , BFH/NV 1998, 991).

Fundstelle(n):
YAAAB-16297