BMF - IV A 4 -S 1910 - 5/04 BStBl 2004 I 26

Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks „Strafbefreiende Erklärung”

Der amtliche Vordruck der strafbefreienden Erklärung nach § 3 StraBEG wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht.


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Steuernummer (soweit bekannt)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Finanzamt
 
Strafbefreiende
Erklärung
 
Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
– StraBEG – vom (BGBl 2003 I S. 2928)
 
 
 
Name und Anschrift des Erklärenden
 
Name und Anschrift des Steuerschuldners
 
 
(nur auszufüllen, wenn der Erklärende nicht zugleich Schuldner der
durch die strafbefreiende Erklärung erlöschenden Steueransprüche ist)
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 


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(1)
Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu
 
 
Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der
Jahre 1993 bis 2002:
 EUR
 
 
 
(2)
zu entrichtende Abgabe
 
 
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom bis zum
 
 
25 % des Betrags aus Zeile 1
 
 
bei Erklärungsabgabe und Zahlung vom bis zum
EUR
 
35 % des Betrags aus Zeile 1
 
 
 
(3)
Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten
 
und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage.
 
 
Anzahl der Seiten:
 
 
 
 
 
 
Datum / eigenhändige Unterschrift
Hinweis
Die strafbefreiende Erklärung ist nur wirksam, wenn der Vordruck einschließlich der Anlage vollständig ausgefüllt wurde.

 


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Steuernummer
(soweit bekannt)
 
Anlage
zur strafbefreienden
Erklärung
Seite:
 
 
 
 
Name des Erklärenden:
 
ggf. Name des Steuerschuldners:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 


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Kalenderjahr
Lebenssachverhalt
Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StraBEG in EUR
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(ggf.) Fortsetzung auf
 
 
 
Seite:
…………………………..

BMF v. - IV A 4 -S 1910 - 5/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 26
UAAAB-16294