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Thüringer FG Urteil v. - III 1390/01 EFG 2004 S. 346

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a , EStG § 7g Abs. 1, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 5, EStR 1998 R 180e Abs. 2 Nr. 6

Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge”

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

Macht das volljährige, in Berufsausbildung befindliche Kind bei seiner nebenbei ausgeübten selbstständigen Tätigkeit eine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) geltend, so ist diese Ansparrücklage jedenfalls im Jahr 1998 bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags als „Bezüge” des Kindes zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 346
EFG 2004 S. 346 Nr. 5
ZAAAB-16249

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Thüringer FG, Urteil v. 02.07.2003 - III 1390/01

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