Leitsatz
1) Ein Schenkungsteuerbescheid ist
auch dann hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst keinerlei Angaben dazu
enthält, durch welche konkreten Rechtsvorgänge zu welchem Zeitpunkt
der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung verwirklicht wurde, jedoch in den
Erläuterungen zum Bescheid auf den diese Angaben enthaltenen
Steuerfahndungsbericht direkt oder jedenfalls analog Bezug genommen wird.
2) Ein Bestimmtheitsmangel ist auch
nicht gegeben, wenn zwar weder in den Bescheiden noch in dem in Bezug
genommenen Steuerfahndungsbericht die einzelnen Erwerbe nach ihrem Zeitpunkt
und der Höhe des Betrages bezeichnet sind, jedoch der
Steuerfahndungsbericht auf Unterlagen des Steuerpflichtigen verweist, aus denen
sich die erforderlichen Angaben ergeben und mit deren Hilfe die einzelnen
Steuerfälle identifiziert werden können.
3) Eine Begründung des
Auswahlermessens (hier zur Inanspruchnahme des Schenkers) kann ausnahmsweise
entbehrlich sein, wenn infolge der wirtschaftlichen Situation eines der beiden
Gesamtschuldner nur die Festsetzung gegenüber dem anderen in Frage kommt
und diesem der hierfür maßgebende Grund bekannt oder ohne weiteres
erkennbar war.
4) Die Inanspruchnahme des Schenkers
gemäß
§ 20 Abs. 1
ErbStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
5) Die Berufung auf die Wirksamkeit
eines anderen Steuerbescheides ist dem Steuerpflichtigen nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, wenn er im Hinblick auf die in
einem anderen Verfahren festgestellte Nichtigkeit des betreffenden
Steuerbescheides den Rechtsstreit unaufgefordert in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
6)
§ 171 Abs. 5 AO
lässt den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine
Steuerfahndungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung zu. Eine zeitliche Grenze
für die Erteilung von Änderungsbescheiden wird lediglich durch den
Eintritt der Verwirkung gezogen, die über den bloßen Zeitablauf
(hier: mehr als 14 Jahre) hinausgehende Umstände voraussetzt, deren
Vorliegen die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu
und Glauben erscheinen lassen.
7) Gegenstand freigiebiger Scheck-
und Bargeldzuwendungen an einen Fußballverein zur Investition in eine
spielstarke erste Mannschaft sind die Geldschenkungen. Eine mittelbare
Zuwendung in Gestalt der "Nutzungsmöglichkeit einer attraktiven
Vertragsspielermannschaft" scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zuwendungen
über nicht nur für die erste Mannschaft, sondern auch für den
Amateur- und Jugendbereich verwendet werden.
8) Eine Vermögensmehrung auf
Seiten des beschenkten Vereins wird nicht nach den Grundsätzen des
Durchgangserwerbs mit Weitergabeverpflichtung ausgeschlossen, wenn die
erhaltenen Mittel auch zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus laufenden
Spielerverträgen verwendet werden.
9) Eine in vollem Umfang
unentgeltliche Zuwendung liegt nicht vor, wenn mit den Geldhingaben eine
Gegenleistung in Form von Werbemaßnahmen für das Unternehmen des
Schenkers verbunden ist. Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang stets auch
der Name des Schenkers genannt und dieser als Förderer der Vereins
hervorgehoben wurde, ist unbeachtlich, sofern der Name des Schenkers in der
Bevölkerung stets mit dem Unternehmen assoziiert wird und zudem stets eine
Verbindung zwischen dem Schenker und dem Unternehmen hergestellt wurde.
10) Werbeleistungen sind auch bei
schwer zu ermittelndem Marktwert keine Gegenleistungen im Sinne von
§ 7 Abs. 3
ErbStG, die nicht in Geld veranschlagt werden können.
11) Zwischen den einzelnen
Geldzuwendungen und der Zusammenstellung einer spielstarken ersten Mannschaft
ist weder eine - die Unentgeltlichkeit ausschließende - synallagmatische
noch eine konditionale Verknüpfung gegeben, wenn dem empfangenden Verein
kein eigenes einklagbares Recht auf die Zuwendungen zusteht. Verfolgen die
Beteiligten zudem gleichgerichtete Ziele, fehlt es auch an einer kausalen
Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
12) Die (Nicht-)Anerkennung der
Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung ist kein
Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung i.S.d. § 171 Abs. 10,
§ 175 Abs. 1 Nr. 1
AO für andere Steuerarten zukommt.
13) Zuwendungen, die in
Veranlagungszeiträumen geleistet wurden, in denen der empfangende Verein
die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der
§§ 51 ff. AO
erfüllt, sind gemäß
§ 13 Abs. 1 Nr. 16b
ErbStG steuerfrei.
14) Die Mitbestimmung des Schenkers
bei der Auswahl der zu verpflichtenden Spieler bzw. seine Anordnung, mit Hilfe
der Geldzuwendungen eine attraktive erste Mannschaft zusammenzustellen, sind
keine nach
§ 10 Nr. 9 ErbStG
bereicherungsmindernd zu berücksichtigenden Auflagen.