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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 2655/02 E, G, U, F EFG 2004 S. 669

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2

Notwendige Organisation zur Fristenüberwachung des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

Ein als Prozessbevollmächtigter fungierender Rechtsanwalt muss auch nach Erteilung einer Einzelanweisung an eine als zuverlässig geltende Kanzleiangestellte des Inhalts, dass sie die bereits fertiggestellte und unterschriebene Klageschrift am gleichen Tage – dem letzten Tag der Klagefrist – per Fax dem Finanzgericht zuleiten solle, weiterhin für eine ordnungsgemäße und ausreichende Fristenkontrolle Sorge tragen. Dazu gehört, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 669
EFG 2004 S. 669 Nr. 9
FAAAB-16247

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2003 - 9 K 2655/02 E, G, U, F

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