Kindergeldanspruch einer nicht als Spätaussiedlerin oder
Vertriebene anerkannten Ost-Oberschlesierin nach Erteilung von deutschen
Personalpapieren, zwischenzeitlicher Löschung der deutschen
Staatsangehörigkeit und letztendlicher Einbürgerung als Deutsche
Kindergeld
Leitsatz
1. Wurde der 1990 aus Polen
eingereisten Klägerin als Abkömmling deutscher Eltern aus
Ost-Oberschlesien vom Bundesverwaltungsamt ein Registrierschein erteilt und
wurde ihr ein deutscher Reise- und Personalausweis erteilt, so ist sie
ungeachtet von
§ 62 Abs. 2 S. 1
EStG, trotz einer späteren, bestandskräftig
gewordenen Nichtanerkennung als Spätaussiedlerin und der Ablehnung eines
Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bis zur Rückforderung
des deutschen Personalausweises und der erst 10 Jahre nach der Einreise
erfolgten Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit
kindergeldberechtigt.
2. Besaß sie nach der
Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit nur noch eine
Aufenthaltsbefugnis, wurde ihrem sofort gestellten Einbürgerungsantrag
aber später entsprochen, war sie auch in der Zeit nach dem Einzug der
deutschen Personalpapiere bis zur Einbürgerung weiter kindergeldberechtigt
(analoge Anwendung von
§ 62 Abs. 2
EStG).
3.
§ 62 Abs. 2 EStG
ist so auszulegen, dass er nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt. Daher besteht ein Kindergeldanspruch, wenn der
Antragsteller über eine Rechtsposition verfügt, die zumindest der
eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis gleichkommt.
4. Bei Vorlage einer nur allgemein
erteilten Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) ist die Behörde nicht generell
durch
§ 122 Abs. 1 S 3 AO 1977 zu einer Bekanntgabe
von Verwaltungsakten an den Bevollmächtigten verpflichtet.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 764 EFG 2004 S. 764 Nr. 10 PAAAB-16222
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.09.2003 - 14 K 142/02
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