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LG Berlin 24.07.2003 502 Qs 49, 50/03, NWB 8/2004 S. 62

Strafrecht | Kanzleidurchsuchung bei Ermittlung wegen Geldwäscheverdachts

Die Barzahlung eines Honorarvorschusses in einem Betäubungsmittelverfahren in Höhe von 2 000 € begründet für sich allein genommen noch keinen Anfangsverdacht der Geldwäsche gem. § 261 StGB als Voraussetzung für eine Durchsuchung einer Anwaltskanzlei gem. § 102 StPO. Den Rechtsanwalt als Strafverteidiger trifft grundsätzlich keine Ermittlungspflicht der legalen Herkunft des angenommenen Honorars. Etwas anderes gilt bei Barzahlung größerer, über die üblichen Gebührensätze hinausgehender Beträge, die mit den angegebenen Herkunftsquellen nicht vereinbar sind. Dabei hängt das Maß der Erkundigungspflicht vom Grad der objektiven Auffälligkeit des Vorgangs ab (, NStZ 2004, 103).

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