BFH Beschluss v. - X R 38/03

Darlegung der Gründe für eine Wiedereinsetzung innerhalb der Antragsfrist

Gesetze: FGO §§ 56, 120

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das ihnen am zugestellte Urteil des Finanzgerichts am Revision eingelegt. Unter dem , zugestellt mit Postzustellungsurkunde am , wies der Vorsitzende des Senats die Kläger auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Mit Schriftsatz vom , Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am , begründeten die Kläger die Revision. Auf § 56 FGO gingen sie dabei nicht ein.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Kläger haben die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zu gewähren.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Kläger haben die Revisionsbegründung nach Ablauf des und damit verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO liegen nicht vor.

Wiedereinsetzung wird nach § 56 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, das für die Versäumung der Frist ursächlich war. Die Kläger haben einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Zwar kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn, wie hier, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Auch in einem solchen Fall sind innerhalb der Antragsfrist jedoch die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Wiedereinsetzung begründen können. Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsgrund gerichtsbekannt oder offenkundig ist (BFH-Beschlüsse vom VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633; vom VI B 223/99, BFH/NV 2000, 1491; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 48). Daran fehlt es hier. Dem Senat ist weder innerhalb der Antragsfrist ein möglicher Wiedereinsetzungsgrund mitgeteilt worden, noch ist ihm ein solcher bekannt oder aus den Akten ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-16054