Oberfinanzdirektion Münster - S 7168 - 20 - St 11 - 32

§ 4 UStG; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Standflächen für Wochen-, Jahr- und Flohmärkte

Die Beurteilung der Umsätze aus der Vermietung von Standflächen ist vermehrt Gegenstand von Anfragen. Hierbei wird insbesondere von Veranstaltern von Wochenmärkten die Auffassung vertreten, dass diese Umsätze insgesamt steuerfrei seien. Zur Begründung wird oftmals auf das BStBl 2001 II S. 658 und das hierzu ergangene BStBl 2003 I S. 279, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen verwiesen. Diese Rechtsansicht ist i.d.R. nicht zutreffend.

Bei der Vermietung von Standflächen für Märkte kann es sich entweder um eine reine Grundstücksvermietung (in vollem Umfang steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG), um einen gemischten Vertrag (Aufteilung des Entgelts in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil, A 80 UStR 2000) oder um einen Vertrag besonderer Art (in vollem Umfang steuerpflichtig, A 81 UStR 2000) handeln. Die Beurteilung richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Leistungen. Sofern Zusatzleistungen von einigem wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden kann dies dazu führen, dass eine separate Beurteilung dieser Leistungen zu erfolgen hat oder ein Vertrag besonderer Art anzunehmen ist. Wesentliche Leistungsinhalte, auf die es dem Leistungsempfänger neben der Grundstücksüberlassung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ankommen kann sind z.B. die Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und Erfüllung der Auflagen, die Teilnahme an einem organisierten Markt, die Zuweisung der Flächen, die Verpflichtung zur Werbung.

Die Überlassung von Grundstücksflächen für Wochenmärkte ist nach A 80 Abs. 3 UStR 2000 als gemischte Leistung anzusehen, die eine Aufteilung des Entgelts erfordert. Der BMF hat mit o.a. Schreiben diese bundeseinheitlich gültige Verwaltungsanweisung nicht aufgehoben, so dass hiernach weiter zu verfahren ist.

In der nachfolgenden Anlage wird die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ausgewählter Sachverhalte dargestellt.

Bei der Aufteilung der Marktstandgelder ist zu beachten, dass das Nettoentgelt im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen ist. Die im Bruttoentgelt enthaltene Umsatzsteuer ist vor der Aufteilung herauszurechnen. Außerdem ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vom BFH in seinen Urteilen vom , BStBl 1960 III S. 261 und vom , BStBl 1969 II S. 94 aufgestellte Aufteilungsmaßstab auch heute noch sachgerecht erscheint. Gegebenenfalls kommen wegen seit der Rechtsprechung geänderter Verhältnisse auch hiervon abweichende Schätzungen in Betracht.

Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Standflächen für Wochen-, Jahr- und Flohmärkte

Die OFD weist darauf hin, dass angesichts der aus den Jahren 1960 und 1968 stammenden Urteile des BFH eine Anpassung der damals im Wege einer Schätzung ermittelten Prozentsätze geboten sein kann.


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Sachverhalt
Steuerfrei
(lt. § 4 Nr. 12 UStG)
Steuerpflichtig
Überlassung einer Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude ohne weitere Leistungen z.B. durch Gemeinde auf einer Straße
(reine Grundstücksvermietung)
100 %
0 %
Überlassung von Grundstücksflächen für Wochenmärkte gegen Marktstandsgelder als reine Verkaufsveranstaltung
(gemischter Vertrag, A 80 UStR)
75 %
25 %
Überlassung von Grundstücksflächen für Jahrmärkte als reine Verkaufsveranstaltung, ohne Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaugewerbe
(gemischter Vertrag, A 80 UStR)
75 %
25 %
Überlassung von Grundstücksflächen für Jahrmärkte wobei die Handels- und Handwerksbetriebe zahlenmäßig die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe überwiegen
(gemischter Vertrag, A 80 UStR)
50 %
50 %
Überlassung von Grundstücksflächen für Jahrmärkte mit Volksfestcharakter, da Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe gegenüber Handels- und Handwerksbetrieben zahlenmäßig überwiegen
(Vertrag besonderer Art. A 81 UStR)
0 %
100 %
Überlassung von Grundstücksflächen für Flohmärkte als reine Verkaufsveranstaltung, sofern keine Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe zugegen sind
(gemischter Vertrag, A 80 UStR)
75 %
( EFG 1992 S. 225
25 %
Überlassung von Grundstücksflächen an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten usw. unter Auflagen, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen
(Vertrag besonderer Art, A 81 UStR)
0 %
100 %

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Fundstelle(n):
YAAAB-16018