Oberfinanzdirektion Erfurt - S 7168 A - 08 - L 242

§ 4 UStG; Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken usw. (§ 4 Nr. 12 UStG);

Umfang der Steuerpflicht bei der Vermietung von Standflächen für Wochen-, Jahr- und Flohmärkte
 Az. s.o.

Veranstalter von Wochenmärkten behandeln ihre Umsätze unter Hinweis auf das BStBl 2001 II S. 658 (Nutzungsüberlassung von Sportanlagen) und das hierzu ergangene BStBl 2003 I S. 279 insgesamt steuerfrei. In dieser Sache ist ein Verfahren vor dem hessischen Finanzgericht anhängig, über das die DMG Marktgilde e.G. ihre Mitglieder in ihrer Hauszeitung „Der Wochenmarkt„ informiert hat.

Die OFD bittet folgende Auffassung zu vertreten:

Die Grundsätze des o.a. BFH-Urteils gelten nicht nur für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, sondern auch für andere Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen. In Tz. 16 des o.a. BMF-Schreibens werden beispielhafte Anwendungsfälle aufgezählt. Eine einheitliche, steuerfreie Leistung liegt aber bei einer Grundstücksvermietung dann nicht vor, wenn Zusatzleistungen mit – aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – eigenständigem wirtschaftlichen Gewicht vereinbart sind. Diese sind gemäß Tz. 17 des BMF-Schreibens umsatzsteuerrechtlich separat zu behandeln.

Bei der Vermietung von Standflächen für Wochenmärkte ist dieser Sachverhalt in der Regel gegeben. Dementsprechend wurde durch das BMF-Schreiben auch lediglich der Abschnitt 86 UStR, nicht aber Abschnitt 80 Abs. 3 UStR für teilweise nicht mehr anwendbar erklärt. Nach Abschnitt 80 Abs. 3 UStR ist die Überlassung von Grundstücksflächen für Wochenmärkte als gemischte Leistung anzusehen und das Entgelt – ggf. im Wege der Schätzung – in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil aufzugliedern.

Im Übrigen wird auf die Bezugsverfügung verwiesen.

Oberfinanzdirektion Erfurt v. - S 7168 A - 08 - L 242

Fundstelle(n):
WAAAB-16010