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OFD Nürnberg - S 2150 a - 60/St 31

§ 162 AO; Branntweinerzeugung


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Schätzungsverfahren:
Betriebseinkommen (vgl. – 57/St 31 Tz. 2, 3)
Anwendungszeitraum:
ab Wj. 1999/2000
Wechsel der Gewinnermittlungsart:
Hinweis – 57/St 31 Tz. 6
Erklärungsvordrucke:
Anlage L
Unifa-Vorlage
Veranlagung\LuF\Schätzung mit Sondernutzungen
Vordruck ESt 540 Gewinnberechnungsbogen

Für die Einnahmen bestehen umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten (vgl. Tz. 5 der Erläuterungen). Für ertragsteuerliche Zwecke sind die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres getrennt nach Freiverkaufs- und Ablieferungsalkohol sowie für die Lohnbrennerei aufzuteilen.


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Werden die Einnahmen erklärt, so ist das Betriebseinkommen
  
beim Freiverkauf
mit 35 %
  
bei Ablieferung
mit 15 %
  
aus dem Lohnbrennen
mit 40 %
(mindestens 23 € (45 DM)/120 I Abtrieb ) der Einnahmen zu schätzen.

Falls keine Daten für den Nebenbetrieb Abfindungsbrennerei erklärt werden, ist von einer Gesamtproduktion von 300 I Alkohol – A. – und dem folgenden Schätzungsrahmen auszugehen:


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a) Freiverkauf
Erlöse
20.000 – 40.000 DM
10.225 – 20.451 €
Betriebseinkommen
34 – 45 % der Erlöse
b) Ablieferung
Erlöse
2.523 DM
1.290 €
Betriebseinkommen
15 – 20 % der Erlöse

Das gilt, solange der Übernahmepreis der Bundesmonopolverwaltung von derzeit 4,30 € (8,41 DM)/I A. (einschließlich 16 % Umsatzsteuer) unverändert bleibt.
Für die Überausbeute von durchschnittlich 10 % (= 30 I A.) sind Erlöse und Betriebseinkommen entsprechend wie zu a) zu schätzen.

c) Lohnbrennen

Freie Schätzung (im Übrigen wie o.a.)

Die Richtsätze sind nach dem Betriebseinkommen ermittelt worden. Das Betriebseinkommen errechnet sich aus den Erlösen (einschl. USt nach § 24 UStG) abzüglich Sachkosten.

Aufwendungen für Löhne, Pacht- und Schuldzinsen sind für den Gesamtbetrieb abzuziehen, wenn sie nachgewiesen sind.

Das Betriebseinkommen der Brennerei ist im Rahmen der Gewinnschätzung für den Gesamtbetrieb als „Sondergewinn„ zu erfassen; ggf. ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu berücksichtigen (vgl. Tz. 2.2.2 der Erläuterungen).

Hinweis:

Die Abspeicherung eines USt-Signals ist zu prüfen.

Erläuterungen:

1. Allgemeines

1.1

Brennereien gehören bewertungsrechtlich zu den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben i.S. der §§ 34 Abs. 2 Nr. 3 und 42 Abs. 1 BewG, die Erzeugnisse des Hauptbetriebes der Land- und Forstwirtschaft (Getreide, Kartoffeln, Obst) zu Branntwein verarbeiten (A 1.16 BewRL; BewKartei, § 42 K. 2; BStBl 1971 I S. 324, 1972 I S. 352). Die Einkünfte daraus rechnen deshalb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Soweit Stoffbesitzer Branntwein erzeugen (vgl. Tz. 2.3) fallen die Einkünfte daraus unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Obstbau), wenn sich die Tätigkeit im betrieblichen Bereich abspielt.

Der Einzelertragswert beträgt bei einem Brennrecht von 50 I Alkohol – A. – 100 DM, bei einem Kontingent von 3 hl A. 648 DM.

Im Bereich der OFD Nürnberg gibt es ca. 3.400 Abfindungsbrennereien, von denen rd. 2.550 in Betrieb sind.

1.2

Betriebsformen

1.2.1

Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien
Verschlussbrennereien dürfen jährlich mehr als 3 hl Weingeist erzeugen und stehen unter amtlichem Verschluss: dadurch kann die Zollbehörde die erzeugte Branntweinmenge genau feststellen.

Da praktisch alle Verschlussbrennereien nach den vorliegenden Erfahrungen ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen, werden für diese Betriebsform keine Richtsätze festgestellt.

1.2.2

Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien

1.2.2.1

Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien („landwirtschaftlich„ als Gegensatz zu „gewerblich„ i.S. der Zollvorschriften) verwenden als Rohstoffe Kartoffeln, Getreide und Kernobst.

Branntwein aus Getreide und Kernobst ist ablieferungsfähig. Die Bundesmonopolverwaltung übernimmt die Normalausbeute.

1.2.2.2

Obstabfindungsbrennereien
Obstabfindungsbrennereien verwenden als Brenngut Kern- und Steinobst, Wein, Beeren und Enzianwurzeln. Davon ist nur Kernobstbranntwein ablieferungsfähig (auch dann, wenn er geringfügig mit Steinobstbranntwein vermischt ist).

1.2.2.3

Stoffbesitzer
Als Stoffbesitzer gelten natürliche Personen (mit Wein- und Obstbau) mit selbstgewonnenem Brenngut aber ohne eigenes Brenngerät. Stoffbesitzer verwerten ihr Material in der Regel dadurch, dass der Brennereiinhaber die Verarbeitung gegen Lohn übernimmt.

1.2.2.4

Vereinfachtes Lohnbrennen
Beim sog. vereinfachten (auch „freien„) Lohnbrennen überlässt ein Betrieb mit einer geringen Menge an Brennmaterial das Restvolumen des Kontingents einem anderen Betrieb, der sein Kontingent schon ausgeschöpft hat, aber über weiteres selbstgewonnenes Brennmaterial verfügt. Anstelle des überlassenden Betriebs (des eigentlichen Lohnbrenners) führt der kontingentempfangende Betrieb das Abbrennen des Materials selbst durch; dadurch entfällt der Materialtransport.

Die Überlassung ist durch das zuständige Hauptzollamt zu genehmigen. Es können höchstens 240 I Brennrecht übertragen bzw. angenommen werden (damit Höchstmenge beim empfangenden Betrieb 540 I A.).

1.3

Mögliche Erzeugungsmengen landwirtschaftlicher Abfindungsbrennereien (vgl. Tz. 1.2.2)

Landwirtschaftliche und Obst-Abfindungsbrennereien haben eine durchschnittliche Erzeugungsmenge von 0,5 oder 3 hl Weingeist jährlich, die innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums ausgenutzt werden kann (Beginn des derzeitigen zollamtlichen Abschnitts war der ).

Gewerbliche Abfindungsbrennereien (gewerblich i.S. der Zollvorschriften) können eigene und zugekaufte mehlige Stoffe oder Obststoffe brennen; sie haben keinen Brennabschnitt.

Stoffbesitzer können bis zu 50 I Alkohol erzeugen.

Alle Berechtigten haben beim zuständigen Hauptzollamt Stuttgart West – Zentralstelle Abfindungsbrennen (ZAB) – eine Abfindungsanmeldung abzugeben.

in jedem Fall des Abfindungsbrennens wird unter Verzicht auf amtliche Verschlüsse die hergestellte Branntweinmenge je nach Art und Mange des verwendeten Rohstoffs nach festgesetzten Ausbeutesätzen errechnet. Der beim Produktionsvorgang entstehende sog. Überbrand, kann je nach Brenngut zwischen 0 und 40 % über den festgesetzten Ausbeutesätzen liegen.

Für die Herstellung von Trinkbranntwein haben Abfindungsbrennereien Branntweinsteuer in Höhe von 10,22 € (20 DM) je I A. an das Hauptzollamt abzuführen; bei Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung entsteht die Branntweinsteuer nicht.

Wesentlich ist, dass für den Überbrand die Branntweinsteuer nicht zu entrichten ist. Die im Überbrand gewonnene Alkoholmenge hat dementsprechend bedeutend geringere Herstellungskosten.

2. Zutreffende Art der Gewinnermittlung

2.1

Rechtslage bis einschließlich Wj. 1998/99

2.1.1

Bisher war bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – GnD – berechtigt waren, der Gewinn aus der Branntweinerzeugung als Sondergewinn nach § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG a.F. zu erfassen, wenn der nach dem BewG ermittelte Einzelertragswert des Nebenbetriebs Abfindungsbrennerei – ggf. mit den Vergleichswerten von Sonderkulturen (insbesondere Spargel) und Sondernutzungen (häufig Weinbau) – 2.000 DM überstiegen hat. Der Sondergewinn aus der Abfindungsbrennerei wurde dann regelmäßig nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG (unter Berücksichtigung einer prozentualen Unkostenpauschale vom Umsatz) ermittelt, während die übrige landwirtschaftliche Nutzung der GnD nach § 13 a Abs. 3 – 6 EStG a.F. unterlag (vgl. K. 5.7 zu § 13 a EStG).

2.1.2

Hatte der Betrieb nur den Nebenbetrieb einer Abfindungsbrennerei mit 3 hl Brennrecht, so betrug der Einzelertragswert dieses Nebenbetriebes 648 DM und damit weniger als 2.000 DM. Der Einzelertragswert war dann in den Ausgangswert nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 – 5 EStG einzubeziehen und mit dem Grundbetrag (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) abgegolten.

2.2

Rechtslage ab Wj. 1999/2000

2.2.1

Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Vorschrift des § 13 a EStG neu gestaltet und auch die Zugangsvoraussetzungen zur GnD neu geregelt.
Nunmehr kann der Gewinn für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur noch dann nach § 13 a EStG ermittelt werden, wenn neben den in § 13 a Abs. 1 Nm. 1 – 3 EStG genannten Voraussetzungen der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen i.S. des § 13 a Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht mehr als 2.000 DM je Sondernutzung beträgt; d.h. die bewertungsrechtlichen Werte der Sondernutzungen werden nicht mehr zusammengerechnet.

Der Einzelertragswert des Nebenbetriebes Abfindungsbrennerei beträgt bei einem Brennrecht von rd. 3 hl 648 DM. Für diesen Nebenbetrieb ist der Gewinn pauschaliert mit einem Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn in Höhe von 512 € (1.000 DM) zu berücksichtigen (§ 13 a Abs. 5 S. 3 EStG n.F., R 130 Abs. 2 EStR). Da im geschilderten Fall der Gewinn aus dem Brennereibetrieb sowohl nach der alten als nach der neuen Fassung des § 13 a EStG als nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt gilt, bedarf es keiner Korrekturen nach R 130 Abs. 7 EStR 1999.
Behauptet ein Abfindungsbrenner, der Umfang des selbstbewirtschafteten Kontingents sei so weit eingeschränkt worden, dass der Einzelertragswert nachhaltig unter 501 DM gesunken sei, so sind an den Nachweis für diese Behauptung strenge Anforderungen zu stellen, solange der Betrieb über das volle Brennrecht verfügt (Grund: Durch den zollamtlichen Brennabschnitt kann die Produktion der Obstabfindungsbrennerei langjährig unter 3 hl bleiben, die eingesparte Menge kann aber vor Ablauf des Brennabschnitts wieder aufgeholt werden).

2.2.2

Wurden neben der landwirtschaftlichen Nutzfläche Sondernutzungen bewirtschaftet, deren Vergleichswert insgesamt mehr als 2.000 DM betrug (z.B. Vergleichswert der Sonderkultur Spargel 1.800 DM und Einzelertragswert Abfindungsbrennerei 648 DM = insgesamt 2.448 DM), so war der Gewinn für den Spargelanbau bisher nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 13 a K. 5.4) für die Abfindungsbrennerei aber nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (siehe oben 2.1.1).
Ab dem Wj. 1999/2000 ist der Gewinn für die beiden Sondernutzungen mit je 1.000 DM nach § 13 a Abs. 5 EStG n.F. zu ermitteln. Da aber die Abfindungsbrennerei von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zu der nach § 4 Abs. 1 EStG wechselt, kann es im Wj. 1999/2000 zu folgenden Zu- und Abrechnungen kommen (vgl. R 17 EStR und Anlage 1 EStH).

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Zurechnungen zum 01.07.1999:
Warenbestände zum 1.07.1999:
 
meistens ist der Bestand an selbsthergestelltern
Alkohol aus den
 
 
vorangegangenen 2 Wj. en noch vorhanden,
außerdem lagern im
 
 
Betrieb u.U. schwer absetzbare Produkte.
 
Forderungen aus Warenverkäufen zum
 
 
Abrechnungen:
Warenschulden zum

Der Wert für den Warenbestand wurde je Hektoliter Trinkbranntwein auf 1.355 € (2.650 DM) geschätzt.

2.2.3

Ist ein Betrieb aus der GnD herausgefallen, aber eine Mitteilung über den Wegfall des § 13 a EStG unterblieben, so gilt für die Sondergewinne das unter 2.2.2 Gesagte.

2.2.4

Liegen die Voraussetzungen für die GnD nicht mehr vor und wurde der Land- und Forstwirt auf diese Tatsache schriftlich hingewiesen, so ist er verpflichtet, ab 01.07.1999 (oder einem Zeitpunkt danach) Aufzeichnungen i.S. des § 4 Abs. 3 EStG zu führen oder wahlweise den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Je nach dem, wie der Nebenbetrieb Brennerei bisher im Rahmen des § 13 a EStG behandelt worden ist, kann es auch hier zum Wechsel der Gewinnermittlungsart und zur Anwendung von Anlage 1 EStH kommen.

3. Richtsätze

3.1

Kommt ein Land- und Forstwirt seiner gesetzlichen Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, nicht nach, muss der Gewinn geschätzt werden (vgl. R. 127 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStR).
Die Richtsätze sind nach dem Betriebseinkommen ermittelt worden. Das Betriebseinkommen errechnet sich aus den Erlösen (einschl. USt nach § 24 UStG) abzüglich Sachkosten.

Die Richtsätze sind auf Seite 1 dargestellt.

4. Abgrenzung Landwirtschaft – Gewerbebetrieb

Bei der Brennerei als Nebenbetrieb der Landwirtschaft sind nicht nur die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen (R 137 Abs. 3 Nr. 1 EStR) sondern auch das Bewertungsgesetz und die Tatsache zu beachten, dass nach § 36 Abs. 1 BranntwMonG für 20 Stoffbesitzer gebrannt werden darf.
Nach den jeweiligen Eingrenzungen und den Ausführungen im (BStBl 1998 II S. 361) hängt die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb im Wesentlichen davon ab, ob der Nebenbetrieb überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet.
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt ein gewerblicher Betrieb vor, wenn

  1. nachhaltig für mehr als 20 Stoffbesitzer gebrannt wird;

  2. bei nachhaltig voller Ausnutzung des Kontingents durch den Brennereibetrieb mit ausnahmslos eigenerzeugten Stoffen nachhaltig mehr als 300 I. A. für weniger als 21 Stoffbesitzer gebrannt werden;

  3. der Materialeinsatz der Brennerei nachhaltig zu mehr als 50 % aus zugekauftem und (oder) von Stoffbesitzern zugeliefertem Material besteht.

5. Umsatzsteuerliche Besonderheiten – Aufzeichnungspflichten

Landwirte wählen im Allgemeinen die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG und sind deshalb nicht aufzeichnungspflichtig (§ 67 Satz 1 UStDV).

Aufzuzeichnen sind aber die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze an alkoholischen Flüssigkeiten i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (§ 67 Satz 2 UStDV). Die Steuer für diese Umsätze ist entsprechend den jeweils gültigen Steuersätzen abzuführen. Ab bis 6 %, ab 7 %.

Betragen die Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten nicht mehr als 2.400 DM, so ist die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 268 UStR anzuwenden. Die Abgabe von USt-Voranmeldungen richtet sich nach Abschn. 230 Abs. 2 und 3 UStR 2000).

Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten bestehen unabhängig davon, wie der Brennereibetrieb seinen Gewinn ermittelt.

6. Verprobung

Die Angaben zu den Einnahmen in den Einkommensermittlungen und in den Umsatzsteuererklärungen (Tz. 3. und 4.) können verprobt werden. Die Zentralstelle Abfindungsbrennen – ZAB – beim Hauptzollamt Stuttgart-West. 70171 Stuttgart, kann auf Anfrage Daten über Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer liefern, insbesondere Angaben über Menge und Art der verarbeiteten Rohstoffe und des erzeugten Branntweins (ohne Überbrand). Anfragen sind an diese Stelle in begründeten Einzelfällen zu richten. Zweckmäßigerweise ist dann die Produktion der letzten 2 Kalenderjahre, die dem Veranlagungsjahr vorangehen, mit zu erfragen, weil Trinkbranntwein erst nach einer gewissen Lagerdauer verkauft werden kann.

7. Anwendungsbereich

Die Richtsätze sind auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden; (grundsätzlich ist das das Wirtschaftsjahr 1999/2000); sie gelten bis auf weiteres.

OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 60/St 31

Fundstelle(n):
WAAAB-15949